Das neue Verpackungsgesetz – hin zu mehr Umweltschutz – Was ändert sich im Einzelnen
Das Verpackungsgesetz soll im Grunde genommen die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt vermeiden oder verringern und wendet sich an Betriebe, vorwiegend Gastronomiebetriebe die ihre Produkte in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern anbieten. Aber auch für den Kunden ergeben sich dadurch neue Möglichkeiten, so das Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis.
Denn die neuen gesetzlichen Vorgaben fordern nun, gestaffelt nach Betriebsgröße, dass ab 1. Januar 2023 alternativ auch Mehrwegverpackungen angeboten werden oder die Kundin oder der Kunde selbst ein entsprechendes Behältnis mitbringen kann, natürlich unter Beachtung der jeweiligen Hygienevorschriften. Betriebe müssen ihre Kundinnen und Kunden über diese Möglichkeit informieren.
Für Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche kleiner 80 m² gilt, dass alternativ zu den Mehrwegverpackungen vom Kunden mitgebrachte Gefäße befüllt werden können. Gleiches gilt für Verkaufsautomaten. Verkaufsautomaten in Betrieben, z.B. in Betriebskantinen, sind vom den Regelungen der neuen gesetzlichen Vorgaben ganz ausgenommen.
Weitere Details gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de/gewerbeaufsicht.
Silke Hartmann – Pressesprecherin